Schlichten ist besser als Richten – eine Information des Schiedsamtes Waldbreitbach
In seiner Informationsschrift „Schlichten ist besser als Richten“ schreibt das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz: Zunehmend werden Streitigkeiten auch in Bagatellsachen ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen Urteils“ vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt man sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz eine Alternative. Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen seit langem Aufgaben der Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. (...) Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsperson die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.
Wo kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?
In vielen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, den sogenannten Zivilsachen, ist die Anrufung der Schiedsperson nach dem Landesschlichtungsgesetz erforderlich, denn die Erhebung einer Klage bei Gericht ist erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, vor einer Schiedsperson die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Denn gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es doch schade, die bis dahin guten Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil z.B. die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, beim Einparken ein Auto beschädigt worden ist oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Die Schiedsperson kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden, so z.B. nicht bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes, Entmündigungssachen, Namensstreitigkeiten, bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000 € oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen.
Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson ?
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich ist vor Anrufung des Strafgerichts zuerst eine Schiedsperson einzuschalten und zwar in den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. In solchen Strafsachen erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie auf den Privatklageweg. Eine Privatklage kann vor dem Strafgericht jedoch nur eingereicht werden, wenn die Beteiligten zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht haben. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsperson die zuständige Stelle.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Schiedsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der schriftliche Antrag kann der Schiedsperson übergeben oder vor ihm mündlich zu Protokoll erklärt werden. Die Schiedsperson bestimmt danach einen Termin, zu dem die Parteien geladen werden. In diesem Termin haben die Beteiligten Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsperson wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das zuständige Gericht anzurufen.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Die Gebühr für eine Güteverhandlung vor der Schiedsperson beträgt 10,00 Euro; wird ein Vergleich abgeschlossen, fallen weitere 10,00 Euro an; bei aufwändigen Fällen kann die Schiedsperson die Gebühr auf bis zu 40,00 Euro erhöhen. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson, anfallen. Grundsätzlich zahlt der Antragsteller die Gebühren und Auslagen; in einem Vergleich wird jedoch in der Regel auch festgelegt, wer letztendlich die Kosten tragen soll.
Die Schiedspersonen in der Verbandsgemeinde Waldbreitbach:
Für den Schiedsamtsbezirk Waldbreitbach (Verbandsgemeinde Waldbreitbach) hat der Direktor des Amtsgerichts Neuwied zu Schiedspersonen berufen:
als Schiedsmann: Jürgen Roos, Poststraße 39, 53547 Roßbach; Telefon: 02638/1463;
In bestimmten Bereichen gibt es noch andere Stellen, die bei Streitigkeiten vermittelnd tätig werden, so zum Beispiel die Verbraucherzentralen sowie Schlichtungs- und Schiedsstellen von Handwerks-, Ärzte- und Zahnärztekammern und Gewerbe- und Dienstleistungsverbänden.








